„Trost gibt der Himmel,
von den Menschen erwartet man Beistand.“

Ludwig Börne (1786 -1873)

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Satzung des Freundes- und Förderkreises AK Barmbek e.V. PDF Drucken E-Mail

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR:

Der Name des Vereins lautet
Freundes- und Förderkreis AK Barmbek, eingetragener Verein“.
Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

§ 2 ZWECKE UND ZIELE DES VEREINS

Zweck des Vereins ist,
1. die Förderung des Kunst- und Kulturlebens für Patienten und alle im Krankenhaus
Beschäftigten
· durch die Anschaffung und Unterhaltung sowie leihweise Überlassung von
Bildern und Kunstgegenständen auf den Stationen und dem Klinikgelände;
· durch eigene Veranstaltung von publikumsoffenen Aufführungen und Vorträgen
für Patienten und Gäste;
2. die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch die vereinsgebundene
patientengerechte Information über Fortschritte in der Medizin, die den neusten
wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, in publikumsoffenen
Informationsveranstaltungen und / oder Patientenforen und die Anschaffung dafür
geeigneten Geräts
3. die mildtätige Unterstützung hilfsbedürftiger Kranker im Sinne des § 53 AO zum
Zwecke der Heilung, Linderung oder Verbesserung ihrer Lebensqualität, während
und nach dem Klinikaufenthalt, durch Zufinanzierungen sofern ein Kostenträger
nicht gefunden werden kann.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne der §§ 51, 52 und 53 AO.
Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch Beiträge
der Mitglieder sowie durch Geld- und Sachspenden, die dem Freundes- und
Förderkreis AK Barmbek von Mitgliedern oder von dritter Seite zufließen,
aufgebracht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein verwaltet nicht fremdes Vermögen, Drittmittel oder solche
Gelder, über die er im Rahmen seiner Zweckbindung nicht frei verfügen kann.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Zugewendetes oder angespartes Vermögen ist, soweit es nicht steuerlich zulässigen
Rücklagen zugeführt wird, spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalenderjahr
für die Vereinszwecke zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Das Vereinsvermögen ist vom Haushalt der Asklepios Kliniken Hamburg- Barmbek
unabhängig. Der Verein nimmt keine Mittel des öffentlichen Haushaltes oder des
Krankenhauses für seine Aufgaben in Anspruch.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

Jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die die Ziele und Zwecke
des Freundes- und Förderkreises AK Barmbek unterstützen, kann Vereinsmitglied
werden. Juristische Personen werden als Mitglieder ohne Stimmrecht geführt.
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme und unterrichtet den Bewerber schriftlich.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist zum End eines Kalendervieteljahres. Sind Mitgliedsbeiträge für zwei
Jahre nicht gezahlt, gilt dies als Austritt aus dem Verein.
Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es dem Ansehen oder
den Interessen und Zielen des Vereins schadet, wenn es mit der Zahlung des
Mitgliedbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist oder wenn ein anderer
wichtiger Grund vorliegt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; er teilt seine Entscheidung dem
Mitglied schriftlich mit. Widerspricht das ausgeschlossene Mitglied, entscheidet die
Mitgliederversammlung verbindlich und unanfechtbar. Die Mitgliederversammlung
kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 BEITRÄGE

Das Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt wird. Über die
Zahlungsweisen entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Staffelung des
Beitrages ist zulässig.

§ 5 ORGANE DES FÖRDERKREISES

Organe des Freundes- und Förderkreises sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.

a) Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über

  1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
  2. den Jahresbericht des Vorstandes
  3. den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
  4. den Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr
  5. Ernennung und Beauftragung von zwei Revisoren für die Kassenprüfung
  6. Höhe und Zahlweise der Mitgliedsbeiträge
  7. Ausschluss von Mitgliedern, wenn diese einem Vorstandsbeschluss auf Ausschluss widersprochen haben
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Änderung der Satzung
  10. Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr vom Vorsitzenden
des Vorstandes oder seinem Stellvertreter einberufen. Dazu sind alle Mitglieder
unter Angabe der Zeit, des Ortes und des Tages und der Tagesordnung mit einer
Frist von mindestens 15 Tagen schriftlich zu laden.
Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Mehrheit des
Vorstandes oder mehr als ein Drittel der Vereinsmitglieder dies verlangen. Sie ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen oder durch
schriftliche Stimmvollmacht vertreten und mindestens zwölf Mitglieder persönlich
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung wiederholt
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Einladung binnen zehn Tagen mit
gleicher Ladungsfrist und Tagesordnung; er weist in der Einladung darauf hin, dass
die neue Mitgliederversammlung in jedem Falle beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
und vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderung oder Auflösung
des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Versammlung
anwesenden und vertretenen Mitglieder.
Bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen genügt die Stimmabgabe durch
Handzeichen. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss
schriftlich und geheim abgestimmt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
geleitet und vom Schriftführer protokolliert. Die Niederschrift wird vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet und in Abschrift jedem
Vereinsmitglied zugeleitet.

b)Der Vorstand

Den Vorstand bilden der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in, der/die
Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in und zwei Beisitzer/innen.
Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus
dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der
Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Vorstands- Mitglieder
nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Belegte Ausgaben werden erstattet.

§ 6 PFLICHTEN UND RECHTE DES VORSTANDES

1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens zweimal jährlich
zusammen. Der Vorsitzende lädt im Benehmen mit den übrigen
Vorstandsmitgliedern schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Frist von
10 Tagen zur Sitzung ein. Der Vorsitzende ist verpflichtet, zu einer
außerordentlichen Vorstandssitzung einzuladen, wenn zwei der Vorstandsmitglieder
dies unter Angabe von Gründen verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf einer ordnungsgemäß eingeladenen
Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren entschieden
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Über die Vorstandssitzung ist
ein Protokoll zu führen.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.
4. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von
Geschäften beauftragen und abrufen. Er kann durch Unterschrift von je zwei
Mitgliedern des Vorstands Untervollmachten erteilen.

§7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

a) Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das gesamt Vereinsvermögen nach Abzug aller
Verbindlichkeiten an die gemeinnützige Stiftung für Kranke in den hamburgischen
staatlichen Krankenhäusern, Hamburg und bei deren Erlöschen an eine
gemeinnützigen Zwecke dienende Organisation der öffentlichen
Gesundheitspflege, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

b)Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Mitgliedschaft und aus Rechtsgeschäften des
Vereins mit seinen Mitgliedern ist Hamburg.

c) Allgemeines

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden,
so soll der übrige Inhalt der Satzung hiervon nicht berührt sein. Die
Mitgliederversammlung hat die unwirksame Bestimmung durch eine andere
Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins möglichst
nahe kommt. Ergänzend zu dieser Satzung gelten die Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verein.

§ 8 AUSFERTIGUNG

Satzung in der Fassung vom 19.9.2006
Eingetragen in das Vereinsregister am 15.3.2007