§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR:
Der Name des Vereins lautet „Freundes- und Förderkreis AK Barmbek, eingetragener Verein“. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
§ 2 ZWECKE UND ZIELE DES VEREINS
Zweck des Vereins ist, 1. die Förderung des Kunst- und Kulturlebens für Patienten und alle im Krankenhaus Beschäftigten · durch die Anschaffung und Unterhaltung sowie leihweise Überlassung von Bildern und Kunstgegenständen auf den Stationen und dem Klinikgelände; · durch eigene Veranstaltung von publikumsoffenen Aufführungen und Vorträgen für Patienten und Gäste; 2. die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch die vereinsgebundene patientengerechte Information über Fortschritte in der Medizin, die den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen, in publikumsoffenen Informationsveranstaltungen und / oder Patientenforen und die Anschaffung dafür geeigneten Geräts 3. die mildtätige Unterstützung hilfsbedürftiger Kranker im Sinne des § 53 AO zum Zwecke der Heilung, Linderung oder Verbesserung ihrer Lebensqualität, während und nach dem Klinikaufenthalt, durch Zufinanzierungen sofern ein Kostenträger nicht gefunden werden kann. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51, 52 und 53 AO. Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie durch Geld- und Sachspenden, die dem Freundes- und Förderkreis AK Barmbek von Mitgliedern oder von dritter Seite zufließen, aufgebracht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verwaltet nicht fremdes Vermögen, Drittmittel oder solche Gelder, über die er im Rahmen seiner Zweckbindung nicht frei verfügen kann. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Zugewendetes oder angespartes Vermögen ist, soweit es nicht steuerlich zulässigen Rücklagen zugeführt wird, spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalenderjahr für die Vereinszwecke zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Das Vereinsvermögen ist vom Haushalt der Asklepios Kliniken Hamburg- Barmbek unabhängig. Der Verein nimmt keine Mittel des öffentlichen Haushaltes oder des Krankenhauses für seine Aufgaben in Anspruch. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die die Ziele und Zwecke des Freundes- und Förderkreises AK Barmbek unterstützen, kann Vereinsmitglied werden. Juristische Personen werden als Mitglieder ohne Stimmrecht geführt. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und unterrichtet den Bewerber schriftlich. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum End eines Kalendervieteljahres. Sind Mitgliedsbeiträge für zwei Jahre nicht gezahlt, gilt dies als Austritt aus dem Verein. Der Vereinsvorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es dem Ansehen oder den Interessen und Zielen des Vereins schadet, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand; er teilt seine Entscheidung dem Mitglied schriftlich mit. Widerspricht das ausgeschlossene Mitglied, entscheidet die Mitgliederversammlung verbindlich und unanfechtbar. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 BEITRÄGE
Das Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt wird. Über die Zahlungsweisen entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Staffelung des Beitrages ist zulässig.
§ 5 ORGANE DES FÖRDERKREISES
Organe des Freundes- und Förderkreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
a) Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- den Jahresbericht des Vorstandes
- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters
- den Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr
- Ernennung und Beauftragung von zwei Revisoren für die Kassenprüfung
- Höhe und Zahlweise der Mitgliedsbeiträge
- Ausschluss von Mitgliedern, wenn diese einem Vorstandsbeschluss auf Ausschluss widersprochen haben
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter einberufen. Dazu sind alle Mitglieder unter Angabe der Zeit, des Ortes und des Tages und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 15 Tagen schriftlich zu laden. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mehr als ein Drittel der Vereinsmitglieder dies verlangen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen oder durch schriftliche Stimmvollmacht vertreten und mindestens zwölf Mitglieder persönlich anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung wiederholt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Einladung binnen zehn Tagen mit gleicher Ladungsfrist und Tagesordnung; er weist in der Einladung darauf hin, dass die neue Mitgliederversammlung in jedem Falle beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Versammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Wahlen oder sonstigen Beschlüssen genügt die Stimmabgabe durch Handzeichen. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet und vom Schriftführer protokolliert. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet und in Abschrift jedem Vereinsmitglied zugeleitet.
b)Der Vorstand
Den Vorstand bilden der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in und zwei Beisitzer/innen. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Vorstands- Mitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Belegte Ausgaben werden erstattet.
§ 6 PFLICHTEN UND RECHTE DES VORSTANDES
1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorsitzende lädt im Benehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen zur Sitzung ein. Der Vorsitzende ist verpflichtet, zu einer außerordentlichen Vorstandssitzung einzuladen, wenn zwei der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn auf einer ordnungsgemäß eingeladenen Vorstandssitzung mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Vorstandsbeschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren entschieden werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. 2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und Verwaltung des Vereinsvermögens. 3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. 4. Der Vorstand kann einzelne seiner Mitglieder mit der Wahrnehmung von Geschäften beauftragen und abrufen. Er kann durch Unterschrift von je zwei Mitgliedern des Vorstands Untervollmachten erteilen.
§7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a) Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamt Vereinsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an die gemeinnützige Stiftung für Kranke in den hamburgischen staatlichen Krankenhäusern, Hamburg und bei deren Erlöschen an eine gemeinnützigen Zwecke dienende Organisation der öffentlichen Gesundheitspflege, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
b)Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Mitgliedschaft und aus Rechtsgeschäften des Vereins mit seinen Mitgliedern ist Hamburg.
c) Allgemeines
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, so soll der übrige Inhalt der Satzung hiervon nicht berührt sein. Die Mitgliederversammlung hat die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins möglichst nahe kommt. Ergänzend zu dieser Satzung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Verein.
§ 8 AUSFERTIGUNG
Satzung in der Fassung vom 19.9.2006 Eingetragen in das Vereinsregister am 15.3.2007 |